Umstellung auf EVV – elektronische Veranlagungsverfügung Import

Im Rahmen der Umsetzung der e-Government-Strategie des Bundes setzt die Eidgenössische Zollverwaltung in Zukunft auf die elektronische Veranlagungsverfügung. Die Belege werden ausschliesslich in elektronischer Form und mit einer Digital Signatur versehen zur Verfügung gestellt.

Seit 2012 bietet die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die Veranlagungsverfügung Import (VV) oder Zollquittung auch elektronisch als eVV an. Der Inhaber eines Zollkontos (ZAZ) kann damit die per Post zugestellte gelbe Papierquittung mit der digitalen Variante ersetzen. Die EZV hat den verbindlichen Zeitpunkt für die Ablösung der VV per 1. März 2018 festgelegt.

 

Heutige Prozesse überprüfen

Die Umstellung auf eVV Import verändert eingespielte papierbasierte Prozesse.

Die meisten Importverzollungen werden von Spediteuren, Zollagenten sowie Kurier-, Express- und Paketdienstleistern (KEP) durchgeführt. Die Zollanmeldung erfolgt mit dem elektronischen e-dec Importverfahren. Danach wird die gelbe Papier-Zollquittung sowie die Zollrechnung dem ZAZ Inhaber per Briefpost zugestellt. Wenn der Verzollungsdienstleister (VDL) auf sein eigenes Zollkonto angemeldet hat, stellt er dem Importeur die Papierquittung per Post zu.

Mit der eVV wird sich die Arbeitsteilung Verzollung/Zollkontokontrolle kaum ändern. Nach der Importzollanmeldung durch den Verzollungsdienstleister werden die eVV und das Bordereau der Abgaben jedoch in Datenform (verschlüsselte XML-Dateien) auf dem Server der EZV bereitgestellt. Dies bedeutet, dass der Zollkunde die entsprechenden Daten neu elektronisch abholen muss. Der Inhaber des Zollkontos holt diese Daten vom Zollserver ab, kontrolliert  und archiviert sie. Wenn Sie kein Zollkonto besitzen, müssen Sie die eVV Zollinformationen manuell abholen und archivieren. Fragen Sie bei Ihren Spediteuren nach ob sie Ihnen die eVV als Datei und pdf zusenden können.

Mit der Umstellung ergeben sich folgende Neuerungen:

  • ­der Zugriff auf eVV und Bordereau wird von einer Bring- zu einer Holschuld
  • ­die Abholung der Zollquittung kann mit entsprechenden IT-Hilfsmitteln erfolgen (durch Verzollungsdienstleister oder Importeur)
  • ­alle eVV Zollinformationen sind als Daten verfügbar und können entsprechend genutzt werden
  • ­die elektronischen Belege (XML-Datei) und nicht mehr Papierdokumente gelten als Nachweis bei Zoll- und insbesondere MwSt.-Kontrollen. Die Dokumente können allerdings für Buchhaltungszwecke weiterhin auf Papier gedruckt werden
  • ­die Archivierung der eVV Daten muss neu elektronisch erfolgen. Gemäss Auflage der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ist der Importeur zu einer rechtskonformen Archivierung der elektronischen Belege während 10 Jahren verpflichtet.

Der MwSt.-pflichtige Importeur bleibt gegenüber der EZV und der ESTV verantwortlich und haftbar. Er muss den Prozess zur Abholung und Ablage der eVV Daten mit seinen Verzollungsdienstleistern verbindlich regeln.

 

Ihr Kontakt


Andreas Wermuth

Direkt    +41 62 832 77 48
E-Mail    awermuth@awb.ch

 

 

 

 

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