Das Bundesgericht hat im April 2017 zwei Urteile gefällt, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit bei der vorzeitigen Auflösung von Hypotheken von Liegenschaften im Privatvermögen regelt. Die historisch tiefen Hypothekarzinsen haben in den letzten Jahren viele Liegenschaftsbesitzer dazu bewogen, langfristige Festhypotheken abzuschliessen. Wenn diese Festhypothek nun vor Ablauf der festen Dauer aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses (z.B. Scheidung, Verlust der Arbeitsstelle, Tod etc.) aufgelöst werden muss, will die kreditgebende Bank ihren dadurch entstehenden Schaden ersetzt haben. Diese „Schadenszahlung“ wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Wenn eine blosse Umschuldung beim gleichen Kreditgeber vorgenommen wird, d.h. das bestehende Schuldverhältnis lediglich verändert wird, der Gläubiger aber der Gleiche bleibt, darf die Vorfälligkeitsentschädigung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, da sie den Schuldzinsen gleichgestellt wird.
Anders sieht es aus, wenn die neue Finanzierung bei einem anderen Kreditgeber getätigt wird. In diesem Fall verneint das Bundesgericht die Abzugsfähigkeit. Es begründet dies damit, dass es sich in diesem Fall nicht um ein Entgelt (Schuldzins) sondern eher um einen Schadenersatz oder eine Konventionalstrafe handelt. Der Kanton Aargau folgt bei diesem Sachverhalt nicht dem Bundesgericht sondern lässt weiterhin einen Abzug zu.
In beiden Fällen ist der Abzug auf die Höhe der Vermögenserträge (Einkommen aus Kapitalanlagen und/oder Liegenschaften) beschränkt.
Wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, weil eine Liegenschaft verkauft und die Hypothek somit aufgelöst wird, kann sie bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagenkosten abgezogen werden. In diesem Fall gibt es keinen Abzug beim Einkommen.
Ihr Kontakt
Direkt +41 62 832 77 11
E-Mail mfrei@awb.ch
Lesen Sie diesen Artikel auch als PDF in unserem

