Steuerreform im Kanton Aargau

Um was geht es?

Mit der Annahme der Steuerreform und AHV-Finanzierung («STAF») von gestern wird die internationale Akzeptanz der Schweizer Unternehmensbesteuerung erreicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und beinhalten die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus (privilegierte Besteuerung als Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft) sowie die Einführung international anerkannter Ersatzmassnahmen. Ebenfalls ändern wird sich die privilegierte Dividendenbesteuerung für natürliche Personen.

Wann tritt die Steuerreform in Kraft?

Die neuen Regeln des Bundes treten auf 1. Januar 2020 in Kraft. Die Zeitpläne für die Umsetzung in den Kantonen sehen unterschiedlich aus. Der Kanton Aargau jedoch will mit dem Fahrplan des Bundes Schritt halten. Der Grosse Rat soll dafür die Steuergesetzesrevision im September 2019 verabschieden. 

Was sind die Auswirkungen für natürliche Personen?

Die Dividendeneinkünfte bei natürlichen Personen, welche Beteiligungen von mindestens 10% halten, erfolgt derzeit zu 40% des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens. Das heute gültige Teilsatzverfahren (Reduktion des Steuersatzes) im Kanton Aargau wird durch ein Teileinkünfteverfahren (Reduktion der Bemessungsgrundlage) ersetzt. Das heisst ab dem 1. Januar 2020 werden 50% der Einkünfte aus qualifizierenden Dividenden in die Bemessungsbasis übernommen und vermindern demzufolge unmittelbar das übrige steuerbare Einkommen und somit auch den Steuersatz. Die Dividendeneinkünfte auf Stufe Bund werden zu 70 % (bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage zur Steuerberechnung miteinbezogen (Teileinkünfteverfahren wie bisher).

Besteht Handlungsbedarf für die Gesellschafter?

Falls Kapitalgesellschaften und Genossenschaften über hohe freie Reserven im Eigenkapital verfügen und die Gesellschaft die Liquidität nicht zur Finanzierung von geplanten Investitionen benötigt, kann es unter Umständen empfehlenswert sein, diese bis spätestens Ende Kalenderjahr 2019 an die Gesellschafter in Form von Dividenden auszuschütten, um künftige Mehrbelastungen zu vermeiden. Zu bedenken sind im Hinblick auf Nachfolgereglungen auch «Erleichterung» der Eigenkapitalbasis.

Inwiefern ändert sich die Steuerbelastung für die Unternehmen?

Die steuerliche Mehrbelastung für Dividendeneinkünfte bei den Gesellschaftern wird wohl nicht durch reduzierte Gewinnbesteuerung kompensiert. Die effektive Gewinnsteuerbelastung (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) wird in der oberen Tarifstufe (Gewinne ab CHF 250’000) nach heutigem Wissensstand bei den geltenden 18.6 % bleiben. Bei Gewinnen bis CHF 250’000 beträgt die Gesamtsteuerbelastung 15.1%.

Wie sehen die weiteren Änderungen für Unternehmen aus?

Als Kompensation zur Abschaffung der kantonalen Steuerstatus werden im Zuge der Steuerreform verschiedene international anerkannte Ersatzmassnahmen eingeführt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Instrumente stichwortartig auf:

Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung

Juristische Personen und Personengesellschaften können neu auf Antrag einen Zusatzabzug auf qualifiziertem Forschung- und Entwicklungsaufwendungen geltend machen. Für den Aargau sieht der Regierungsrat einen Abzug im Umfang von 150% vor (Lesebespiel: verbuchter Aufwand TCHF 50; Abzug TCHF 75).

Nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation sind darunter Grundlagenforschung (Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist), anwendungsorientierte Forschung (Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind) sowie wissenschaftsbasierte Innovation (die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate) zu verstehen.

Patentbox

Auf kantonaler Ebene können Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die auf qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungs Aufwendungen basieren, mit einer Entlastung von 90% in die Gewinnsteuer-Bemessungsbasis einbezogen werden.

Entlastungsbegrenzung

Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die STAF-Massnahmen (Patentbox, Zusatzabzug für F&E-Aufwand) darf im Kanton Aargau maximal 70% erreichen.

Reduktion einfache Kapitalsteuerbasis

Der Tarif für die Kapitalsteuer wird im Kanton Aargau von 1.25‰ auf 0,75‰ gesenkt. Weiterhin gilt die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und die Entlastung der Kapitalsteuer mit dem Beteiligungsabzug und neu soll auch eine Kapitalsteuerentlastung für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen vorgesehen werden.

Übergangsregelung und Step up

Im Falle eines Übergangs von einer privilegierten zur ordentlichen Besteuerung müssen die bis dahin geschaffenen (unversteuerten) stillen Reserven, einschliesslich selbst geschaffenem Goodwill, von den Steuerbehörden bestätigt werden. Derzeit führen die Kantone zwei verschiedene Systeme: einen fünfjährigen Sondersatz auf die Aufdeckung von stillen Reserven (sogenanntes Two-Rate System) oder eine steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz mit entsprechender steuerwirksamer Abschreibung (sogenanntes Step-up System).

Unternehmen, die derzeit von einer privilegierten Besteuerung profitieren, sollten prüfen, ob dieser Steuerstatus vor Inkrafttreten der STAF aufgegeben werden soll, um vom Step-up System profitieren zu können, falls dies möglich und von Vorteil ist.

Handeln Sie rechtzeitig!

Die Steuerreform wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Wir empfehlen dringend, die Auswirkungen der Steuerreform auf Ihr Unternehmen zu prüfen. Das beste Mittel ist eine rechtzeitige und sorgfältige Planung sowie die Durchführung von Simulationen der konkreten Unternehmenssituation. Wir sind gerne für Sie da, um Ihre Situation aus steuerlicher Sicht zu beurteilen und unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung allfälliger Massnahmen zur Steueroptimierung.

 

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Hans Scheidegger
Hans Scheidegger, Partner

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