Per 1. Januar 2018 ändern die MWST-Sätze (Normalsatz und Beherbergungssatz). Nachfolgen geben wir nochmals einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema.
Welche MWST-Sätze werden in der Schweiz per 01.01.2018 gesenkt?
Per 1. Januar 2018 werden die MWST-Sätze gesenkt, womit der Normalsatz neu 7.7% und der Beherbergungssatz 3.7% betragen wird. Der reduzierte Satz bleibt unverändert bei 2.5%.
MWST-Satz Normalsatz Beherbergungssatz Reduzierte Satz
Bis 31.12.2017 8.0% 3.8% 2.5%
Ab 01.01.2018 7.7% 3.7% 2.5%
Parallel zu den gesetzlichen Sätzen werden per 01.01.2018 auch die Saldosteuersätze angepasst.
Welcher MWST-Satz gilt für jahresübergreifende Leistungen?
Für die Frage, welcher MWST-Satz in der Übergangszeit anzuwenden ist, ist einzig der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Rechnungsdatum und Zahlungseingänge sind hingegen nicht relevant. Wird die Leistung teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr erbracht, ist in der Rechnung ein Split nötig. Fehlt dieser, muss die gesamte Leistung zu den alten MWST-Sätzen versteuert werden. Allerdings ist es möglich, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, und anstelle der Aufteilung können natürlich auch zwei separate Rechnungen ausgestellt werden.
Soweit jahresübergreifende Leistungen bereits zu den alten MWST-Sätzen fakturiert wurden, gilt der Grundsatz, dass die fakturierte Steuer geschuldet ist. Solche Rechnungen sollten deshalb korrigiert werden.
Was gilt bei Vorauszahlungen und periodischen Leistungen?
Da Rechnungs- und Zahlungsdatum unerheblich sind, können bereits heute Vorauszahlungen für Leistungen im neuen Jahr zum tieferen Satz in Rechnung gestellt werden. Dieser trifft regelmässig bei Abonnementen für periodische Leistungen zu, bei denen eine Aufteilung pro rata temporis erfolgen muss. Oder dieser Sachverhalt kommt bei Wartungsverträgen vor, die Ende Jahr für das nächste Jahr im Voraus fakturiert werden. In den MWST-Abrechnungsformularen für das 4. Quartal beziehungsweise 2. Semester 2017 sind die neuen Steuersätze bereits zusätzlich enthalten.
Bei Bauleistungen ist der Zeitpunkt der Arbeitsausführung vor Ort massgebend (Montage etc.). Werden Aufträge in Arbeit per 31. Dezember 2017 mit einem detaillierten Situationsetat oder Zwischenrechnungen abgegrenzt, unterliegen die ab diesem Datum erbrachten Leistungen dem neuen Steuersatz.
Was gilt bei der Bezugsteuer?
Bei der Bezugsteuer gilt ebenfalls einzig der Leistungszeitpunkt als Abgrenzungskriterium. Deshalb sollten ausländische Leistungserbringer bei Leistungen über den Jahreswechsel hinaus die im neuen Jahr erbrachten Leistungen gesondert fakturieren oder separat ausweisen. Andernfalls unterliegt beim Empfänger die gesamte Leistung dem alten MWST-Satz.
Was gilt in der Gastronomie und Hotellerie?
In der Hotellerie und im Gastgewerbe müssen Beherbergungen und Konsumentationen in der Silvesternacht zu den alten Sätzen abgerechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalarrangement über die Neujahrstage, die im Übrigen aufzuteilen oder gänzlich zu den alten Sätzen zu versteuern sind.
Was gilt es EDV-technisch zu beachten?
IT-Systeme, die für die MWST-Sätze keine Zeitachse führen, zwingen die Unternehmen in der Übergangszeit zu einer sorgfältigen Planung von Fakturierung und Verbuchung. Prinzipiell sind zuerst alle Leistungen aus dem Jahr 2017 zu fakturieren und zu verbuchen. Erst dann können im System die MWST-Sätze angepasst werden. Aber auch IT-Lösungen mit zeitachsenbezogenen Steuersätzen erfordern gewissenhafte Mutationen von Artikelstämmen und Steuercodes. Berechnet das IT-System den Vorsteuerabzug automatisch, ist in der Übergangszeit auch bei den Kreditorenrechnungen erhöhte Vorsicht geboten.
Allenfalls müssen auch abgeschlossenen Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente wie zum Beispiel geltende Preislisten etc. überprüft und bei Bedarf rechtzeitig angepasst werden.
Was gilt, wenn Rechnungen im neuen Jahr einen alten MWST-Satz zeigen?
Rechnungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 erbracht werden, müssen die neuen Steuersätze zeigen. Wird stattdessen ein alter und damit zu hoher MWST-Satz ausgewiesen, ist die ausgewiesene Steuer geschuldet, selbst wenn es sich um eine Leistung handelt, die im neuen Jahr erfolgte. Dann gilt der Grundsatz, wonach die fakturierte Steuer geschuldet ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Rechnung korrigiert oder dem Bund nachweislich kein Steuerausfall entstanden ist.
Wo finde ich zu Steuersatzreduktion noch weitere Informationen?
Weitere Informationen enthält die MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Januar 2018.
Ihr Kontakt

Andreas Wermuth
Tel. Direkt +41 62 832 77 48
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