Geldwäschereigesetz, solucon GmbH, FABI und “Wir stellen vor” – Wir freuen uns, Sie in unserem Juli Newsletter über aktuelle Themen zu informieren. Der Newsletter steht am Schluss des Artikels auch zum Download bereit. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.
Relevante Neuerungen im Geldwäschereigesetz (GWG) per 1.1.2016
Auf den 1. Januar 2016 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GWG) um einen Geschäftsvorfall erweitert worden. Diese Erweiterung betrifft nicht nur Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Vermögensverwalter etc., sondern gelten auch natürliche und juristische Personen, genau gesagt für HändlerInnen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. B GWG).
Sie gelten als HändlerIn, wenn Sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100’000 in bar entgegennehmen (Art. 8a Abs. 1 GWG). Erfolgt ein Handelsgeschäft in mehreren Tranchen (zum Beispiel Anzahlung CHF 30’000; Restzahlung CHF 70’000), sind diese zusammenzuzählen. Selbstredend gilt für das Handelsgeschäft die wirtschaftliche Einheit. So könnte beispielsweise ein Garagist den Verkauf eines Ferraris nicht aufteilen in die Carrosserie CHF 50’000 und Motor CHF 60’000 um somit die geltende Vorschrift zu umgehen.
Welche Pflichten haben Sie als HändlerIn, wenn Sie relevante Bargeschäfte tätigen, die grösser sind als CHF 100’000?
- Sie müssen die Vertragspartei identifizieren (Art. 8a Abs. 1 Ziff. a GWG): Vorlage eines beweis-kräftigen Dokumentes wie Pass oder ID; bei einer juristischen Person ist die Identität der bevollmächtigen Person analog zu überprüfen. Bildlich kann man sich hier eine „Gesichtskontrolle“ wie bei einer Passkontrolle vorstellen.
- Sie müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren (Art. 8a Abs. 1 Ziff. b GWG): Die berechtigte Person ist den Umständen entsprechend mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen. Es ist eine schriftliche Erklärung zu verlangen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person übereinstimmt oder daran Zweifel bestehen und
- die Vertragspartei eine juristische Person ist.
- Sie müssen die Abklärungen dokumentieren (Art. 8a Abs. 1 Ziff. c GWG): Die getätigten Transaktionen sowie die vorstehenden Abklärungen sind so zu dokumentieren, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bilden können. Die Aufbewahrung der Dokumentation muss eine Herausgabe innert angemessener Frist gewährleisten. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Abschluss der Transaktion 10 Jahre lang aufzubewahren.
Die im Rahmen der Abklärungen gesammelten Daten und Belege unterstehen grundsätzlich der Geheimhal-tungspflicht und dürfen nur der nachstehend erwähnten Meldestelle (Bundesamt für Polizei) weitergegeben werden.
Sie müssen zudem die Hintergründe und den Zweck eines Geschäftes abklären (Art. 8a Abs. 2 GWG), wenn
- es sich dem Anschein nach um ein ungewöhn-liches Geschäft handelt
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem quali-fizierten Steuervergehen herrühren oder eine kriminelle Organisation dahinter stehen könnte
Die vorstehenden Pflichten zur Identifikation bestehen nicht, wenn das Bargeschäft über einem Finanz-intermediär abgewickelt wird. Dies setzt jedoch auch eine Abklärung voraus!
Wenn Sie als HändlerIn wissen oder einen begründeten Verdacht haben, dass die Barzahlungsmittel im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, ist dies unverzüglich der Meldestelle zu melden. Auf der Meldung müssen Sie als HändlerIn ersichtlich sein – die erfassten Personen dürfen allenfalls anonymisiert werden, sofern der Meldestelle die Kontaktaufnahme ermöglicht bleibt. Selbstverständlich dürfen die Betroffenen (Käufer/in) oder Dritte nicht über die Meldung orientiert werden, da ein Informationsverbot gilt (Art. 10a Abs. 5 GWG). Anderseits verstossen Sie mit einer gutgläubigen Meldung nicht gegen das Geschäftsgeheimnis.
Zu beachten ist neu die Prüfpflicht durch eine Revisionsstelle. Wenn Sie als HändlerIn den neuen GWG-Sorgfaltspflichten (Identifikation, Abklärung, Meldung) unterstehen, müssen Sie deren Einhaltung durch eine (oder Ihre) fachkundige Revisionsstelle überprüfen lassen. Die Revisionsstelle muss Ihrem verantwortlichen Organ (zum Beispiel Verwaltungsrat bei AG) einen separaten Bericht erstatten, ob Sie die vorstehend erläuterten Pflichten eingehalten haben. Verstösse gegen die Meldepflichten muss die Revisionsstelle unverzüglich der Meldestelle (Bundesamt für Polizei) melden, wenn die Revisionsstelle aufgrund ihrer Prüfung einen begründeten Verdacht eines unrechtmässigen Barverkaufs schöpft.
Wenn Sie als HändlerIn Ihre Prüfplicht verletzen, das heisst, keine Revisionsstelle mit der Überprüfung Ihrer GWG-Sorgfaltspflichten (Identifikation, Abklärung, Meldung) beauftragen, wird dies mit bis zu CHF 100’000 bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse von CHF 10’000 bestraft.
solucon GmbH – seit 1.1.2016 neu am Start
Am 1. Januar 2016 hat die AWB AG gemeinsam mit der in Dresden domizilierten, auf IT-Lösungen spezialisierten Intecsoft-Gruppe, die solucon GmbH gegründet. Mit der solucon GmbH bieten wir integrierende Informatik- und Prozesslösungen an, zum Start mit Fokus auf energieintensive Unternehmen sowie Energieversorger. Weiter finden Sie diverse Administrationslösungen im Angebot, welche Ihnen die Organisation im Unternehmen in verschiedenen Bereichen erleichtern wird. Mit solucon haben wir uns zum Ziel gesetzt, unser IT- und Treuhandwissen zu bündeln, um Sie mit den nachstehenden Produkten noch umfassender aus einer Hand beraten zu können.
cENtERGY und ISO 50001
cENtERGY ist die IT-Lösung, welche Sie dabei unterstützt, wichtige kaufmännische und technische Daten zu verbinden und dadurch neue, relevante Kennzahlen für die Unternehmensleitung automatisiert zu erhalten (integrales Führungs-Cockpit). Weiter unterstützt cENtERGY bei finanziell und technisch abgestimmten Analysen sowie Prognosen und Hochrechnungen. In seinem Einsatz ist die preiswerte IT-Lösung speziell auch zur Verarbeitung grosser Daten-mengen geeignet.
Die Einführung von cENtERGY bietet gleichzeitig die Chance, bestehende Prozesse zu hinterfragen und zu optimieren. Dank unserem langjährigen Wissen in der Prozessoptimierung können wir Ihnen auch in diesem Bereich Lösungen „aus einer Hand“ anbieten. Weiter hilft cENtERGY, die international bereits breit etablierte Norm ISO 50001 für systematisches Energiemanagement einfach und preiswert zu erlangen. Was aber noch wichtiger ist: Der Hauptfokus liegt nicht auf der Erzielung des Zertifikats, sondern bei der Kosteneinsparung. Die Erarbeitung des ISO-Standards muss Ihnen unter dem Strich helfen, Kosten zu sparen. In diesem Sinn soll sich cENtERGY selber amortisieren.
Forderungsmanagement
Im Bereich Debitorenmanagement und Inkasso bieten wir eine für SAP- und weitere ERP-Lösungen einmalige Software an, die sämtliche Prozesse in diesem Bereich integriert. Durch diese integrale Bearbeitung sparen Sie unzählige Arbeitsschritte und wickeln Ihr Forderungsmanagement effizient und kostengünstig ab. Gleichzeitig verringern Sie Ihre Forderungsausfälle entscheidend.
Organisationslösungen
Ist Administrations-Effizienz in Ihrem Unternehmen ein Thema? Unsere zahlreichen Module helfen Ihnen dabei. Sitzungs-, Prozess-, Projekt- Wissens- und Objektmanagement organisieren und dokumentieren Ihre Abläufe in real time. Dies ist vor allem dann zeitsparend und effizienzsteigernd, wenn Ihre Mitarbeitenden und Objekte nicht an einem Ort konzentriert sind. Mit dem Sitzungsmanagement beispielswiese dokumentieren Sie Ihre Skype-Sitzungen online. Am Ende der Konferenz prüfen alle Teilnehmer direkt das fertig ausgestellte Protokoll und drucken es aus. Die Organisationslösungen werden auf Ihre Bedürfnisse angepasst.
FABI – Begrenzung Fahrkostenabzug und die Auswirkungen auf Inhaber von Geschäftsfahrzeugen
Bis Ende 2015 waren die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich unbegrenzt abzugsfähig. Aufgrund der angenommenen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 über die Initiative zur Finanzierung der Bahninfrastruktur FABI wird die Regelung zum Abzug der Berufskosten ab 1. Januar 2016 angepasst.
Ab 2016 können bei der direkten Bundessteuer pro Jahr noch maximal CHF 3‘000 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort abgezogen werden. Dies entspricht einem Arbeitsweg von knapp 20 km pro Tag. In einzelnen Kantonen gelten unterschiedliche Regelungen über die Höhe des möglichen Abzuges (siehe separate Aufstellung).
Mit der Begrenzung des Fahrkostenabzuges erzielt der Fahrer von einem Geschäftsfahrzeug unter Umständen ein zusätzliches steuerbares Einkommen, welches er proaktiv in seiner privaten Steuererklärung deklarieren muss. Die Aufrechnung vom Einkommen ist durch den Mitarbeiter selbständig zu ermitteln und berechnet sich wie folgt:
Anzahl Arbeitstage x Anzahl km pro Arbeits-weg x 2 x CHF 0.70 = Aufrechnung
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug. Sein Arbeitsweg beträgt 30 km. Die Einkommensaufrechnung berechnet sich wie folgt: 220 Tage x 30 km x 2 x CHF 0.70 = CHF 9‘240. Nach Abzug des Fahrkostenabzuges von CHF 3‘000 bei der Bundessteuer resultiert ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 6‘240.
Da diese allfällige Einkommensaufrechnung nicht im Lohnausweis zu deklarieren ist, ist es wichtig, die betroffenen Mitarbeiter über die Änderung zu informieren.
Was muss der Arbeitgeber bei der Deklaration vom Lohnausweis berücksichtigen:
- Weiter bleibt der Privatanteil von 9.6% des Anschaffungswertes (exklusiv MWST) für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges bestehen und wird unter Ziffer 2.2 deklariert.
- Der Arbeitgeber hat auf dem Lohnausweis weiterhin das Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) zu setzen.
- Neu muss der Arbeitgeber im Lohnausweis zudem den prozentmässigen Anteil der Aussendiensttätigkeit (auch Home Office) unter Ziffer 15 des Lohnausweises bescheinigen, sofern der Arbeitnehmer einen Geschäftswagen besitzt und vollständig oder teilweise im Aussendienst arbeitet. Eine allfällige Aussen-diensttätigkeit des Arbeitsnehmers reduziert entsprechend das kalkulierte zusätzliche steuerbare Einkommen.
Auf Stufe Kantone wurden folgende Regelungen bezüglich der Abzugsfähigkeit getroffen:
- AG keine Obergrenze im 2016, eventuell ab 2017 CHF 7‘000
- SO keine Obergrenze
- LU keine Obergrenze
- ZH vorerst unverändert (CHF 0.70 pro km)
- BE Obergrenze von CHF 3‘000
- BL Obergrenze von CHF 3‘000
- BS Obergrenze von CHF 3‘000
Massgebend für die erwähnte Neuerung ist die jeweilige Regelung des Wohnkantons des Mitarbeiters.
Wir stellen vor – Andreas Wermuth
Seit Sommer 2015 verstärkt Andreas Wermuth als Leiter Treuhand das AWB-Team. Andreas Wermuth hat nach der kaufmännischen Berufslehre im Bankwesen den Weg Richtung Treuhand und Wirtschaftsprüfung eingeschlagen und dabei die Weiterbildung zum Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen. Um seine Kenntnisse auf breiter Front zu erweitern, hat Andreas Wermuth rund 15 Jahre in der Papier- und Pharmabranche als kaufmännischer Leiter gearbeitet und kennt daher die aktuellen Herausforderungen in diesem Bereich sehr gut. Andreas Wermuth wohnt in Lostorf und ist in verschiedenen lokalen Kommissionen und Vereinen aktiv. Auf der sportlichen Seite liebt er Badminton, Biken und Skifahren. Nebst Haus und Garten halten ihn die Familie mit zwei Teenager-Knaben aktiv.
