Erneuerung der Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge: AGBR

Wir erinnern, dass steuerlich akzeptiert eine freiwillige Vorauszahlung des Arbeitgebers für künftig geschuldete BVG-Beiträge möglich war und ist. Bei ausreichender Liquidität kann bei der Personalvorsorgeeinrichtung Arbeitgeberbeitragsreserven eingezahlt werden und diese Einzahlung als Aufwand steuerlich in Abzug gebracht werden (in der Regel bis max. das 5-fache der jährlichen Arbeitgeberbeiträge). Daraus resultierten stille Reserven. Damit konnten nicht nur Steuern optimiert werden, sondern es widerspiegelt auch den guten schweizerischen Grundsatz: Spare in der Zeit, so hast Du in der Not!

Infolge der Corona-Situation war diese Not bei einigen Unternehmen erreicht. Ende März 2020 hatte der Bundesrat deshalb Massnahmen zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Im BVG-Bereich wurde die «Verordnung über die Verwendung von AGBR für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge» in Kraft gesetzt. Diese Massnahme sollte es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken, indem für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge die geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwendet werden durften. Diese, gestützt auf die Notverordnungskompetenz des Bundesrates, erlassene Verordnung war befristet für sechs Monate. Durch das vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedete COVID-19-Gesetz wurde der Bundesrat ermächtigt, die bisherige Massnahme weiterzuführen. Dies hat der Bundesrat am 11. November beschlossen und die Regelung läuft befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Die Arbeitgeber müssen der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich. Die Verwendung von (nicht bilanzierten) AGBR zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen reduziert den Bestand an stillen Reserven sowie den Personalaufwand. Falls die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen gestützt auf die COVID-19-Verordnung bedeutend ist, sollte im Anhang darauf hingewiesen werden. Falls Sie also über Arbeitgeberbeitragsreserven verfügen oder auch zukünftig dieses Instrument anwenden wollen, beraten wir Sie gerne diesbezüglich.

Finden Sie hier die Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven des Bundes:

63684.pdf (admin.ch)