Im Jahr 2013 wurde durch das neue Erwachsenenschutzrecht, das anstatt des bisherigen Vormundschaftsrechts in Kraft getreten ist, zwei neue Rechtsinstitute geschaffen, welche das Selbstbestimmungsrecht im Falle einer Urteilsunfähigkeit eine Person regeln:
- Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person jemanden bezeichnen, der im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit für sie sorgt und sie gegen aussen vertritt.
- Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, mit welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist, oder jemanden bezeichnen, der dann entscheidungsbefugt ist.
Die bisherigen Vormundschaftsbehörden sind durch Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ersetzt worden. Wenn kein Vorsorgeauftrag besteht, können diese bei Urteilsunfähigkeit einer Person individuell massgeschneiderte Beistandschaft anordnen und eine nach Ansicht der KESB geeignete Drittperson als Beistand ernennen.
Für viele Personen ist es daher ein Bedürfnis, dass sie sich rechtzeitig absichern, damit im Notfall von ihnen bestimmte Personen, für sie entscheiden können, und kein Beistand von der KESB ernannt werden muss. Nicht nur ältere sondern auch jüngere Personen können durch Unfall oder Krankheit vorübergehend oder sogar dauernd urteilsunfähig werden. Selbstbestimmung statt behördlicher Massnahmen (von der KESB angeordnete Beistandschaft) heisst daher die Devise.
Ein Vorsorgeauftrag gilt erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person. Ein Vorsorgeauftrag regelt, durch wen und wie eine Person bei Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Vorsorgebeauftragte können natürliche oder juristische Personen sein, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Nachkommen, Treuhänder, Anwälte oder gemeinnützige Institutionen.
Wenn jemand seine Urteilsfähigkeit verliert, sorgen die eingesetzten Personen für das persönliche Wohl der urteilsunfähigen Person und übernehmen auch die Vermögensverwaltung. Der Betroffene kann somit selber bestimmen, wer sich um ihn und um sein Vermögen kümmert. Eine permanente Aufsicht durch die KESB entfällt. Im Vorsorgeauftrag kann sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge geregelt werden. Bei der Personensorge gilt es, die Betreuung und den geordneten Alltag der betroffenen Person sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere alle für die Wohnsituation und Gesundheitspflege notwendigen Massnahmen. Bei der Vermögenssorge geht es um die Verwaltung des gesamten Vermögens der betroffenen Person. Im Vorsorgeauftrag können dazu detaillierte Weisungen erteilt werden.
Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff ZGB)
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben (mit Datum und Unterschrift) sein, oder notariell beurkundet werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages ist es daher sinnvoll, für die Errichtung einen Notar beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert, widerrufen oder physisch vernichtet werden. Es ist wichtig, dass der Vorsorgeauftrag an einem Ort hinterlegt wird, wo er im Vorsorgefall gefunden wird. Fakultativ kann die Errichtung und der Hinterlegungsort beim zuständigen Zivilstandsregister gegen eine Gebühr registriert werden.
Ist ein Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden, entfaltet er noch keine Wirkung. Tritt der Vorsorgefall ein und erhält die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie unter Einbezug der behandelnden Ärzte, ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist. Mit diesem Beschluss bestätigt sie den Vorsorgebeauftragten und setzt den Vorsorgeauftrag in Kraft.
Patientenverfügung (Art. 370 ff ZGB)
In Kombination mit dem Vorsorgeauftrag empfiehlt es sich, auch eine Patientenverfügung zu errichten. Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung im Voraus bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt. Zusätzlich kann sie eine Vertrauensperson einsetzen, die mit den behandelnden Ärzten medizinische Massnahmen besprechen darf und von ihnen in die Entscheide einbezogen werden. Die Patientenverfügung entlastet nicht nur den Patienten und dessen Angehörige, sondern ermöglicht den behandelnden Ärzten, schwierige Entscheide gemäss dem Willen des Patienten zu fällen. Die FMH, das Schweizerische Rote Kreuz und die Krebsliga stellen Vorlagen für Patientenverfügung zu Verfügung.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Themen so früh wie möglich zu beschäftigen. Gerne sind wir bereit, Ihre Fragen dazu mit Ihnen vertraulich zu besprechen und Sie bei der Umsetzung von einzelnen Massnahmen zu unterstützen.
Ihr Kontakt
Kurt Schmid, Partner
Direkt +41 56 266 40 60
E-Mail kschmid@awb.ch
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